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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 5 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 21.08.2013 BGBl. I S. 3302 (Nr. 51); aufgehoben durch § 7 A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-14-195 Beamte
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-14-195 Beamte
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§ 5 Betrieb Vivento
Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen. Die mit der Erteilung solcher Weisungen befassten Beschäftigten des Betriebes Vivento werden insoweit mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Rahmen der Personalverwaltung beauftragt.
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