§ 5 Betrieb Vivento
Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen. Die mit der Erteilung solcher Weisungen befassten Beschäftigten des Betriebes Vivento werden insoweit mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Rahmen der Personalverwaltung beauftragt.
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