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§ 4 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)
G. v. 26.08.2013 BGBl. I S. 3306 (Nr. 52)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.
(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er
- 1.
- eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,
- 2.
- die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und
- 3.
- prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird.
(3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.
(4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Zitierungen von § 4 ASchulG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ASchulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASchulG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ASchulG Fördervertrag
... wird, die Förderung nicht vertragsgemäß verwendet wird oder Weisungen nach § 4 Absatz 3 nicht umgesetzt ...
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