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§ 7 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)

§ 7 Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum



(1) Deutsche Auslandsschulen, die gemäß § 8 förderfähig sind, haben einen Anspruch auf personelle und finanzielle Förderung nach Maßgabe der §§ 9, 11 und 12.

(2) Die Förderung erfolgt auf Antrag jeweils für bis zu drei Schuljahre oder bis zu 36 Monate. Ein Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die Förderung beginnen soll. Erneute Antragstellung vor Ablauf des Förderzeitraums ist möglich.

(3) Zur Bemessung des Anspruchs nach den §§ 11 und 12 werden an einer Schule pro Abschluss nach § 2 Absatz 2 bis zu drei parallele Klassenzüge berücksichtigt. Ein Klassenzug besteht pro Jahrgangsstufe aus bis zu 25 Schülerinnen und Schülern. Es können nicht mehr Klassenzüge berücksichtigt werden als in den drei Jahren vor Antragstellung jeweils jährlich zu Abschlüssen, die einen Anspruch begründen, geführt wurden.



 

Zitierungen von § 7 ASchulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ASchulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASchulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ASchulG Anspruch auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule" und Kündigung des Verleihungsvertrages
... Wirkung oder mit angemessener Frist bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß § 7 Absatz 2 durch den Bund oder durch den Träger der Schule gekündigt werden. Mit der ...
§ 9 ASchulG Fördervertrag
... Abschlüsse nach § 2 Absatz 2, 3. die Anzahl der gemäß § 7 Absatz 3 für die Förderung berücksichtigten Klassenzüge, 4. die ...
§ 12 ASchulG Finanzielle Förderung
... A 14 Stufe 8 durch 25 dividiert. Für den Förderzeitraum nach § 7 Absatz 2 wird der Festbetrag zugrunde gelegt, der sich zum 1. Januar des Kalenderjahres ...