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§ 8 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)
G. v. 26.08.2013 BGBl. I S. 3306 (Nr. 52)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 8 Förderfähigkeit
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
Eine Deutsche Auslandsschule ist förderfähig, wenn sie
- 1.
- deutschsprachigen Unterricht anbietet und deutschsprachig geprägte Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 vermittelt,
- 2.
- in jedem der letzten drei Jahre vor Antragstellung Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vergeben hat und von diesen Abschlüssen pro Jahr im Durchschnitt mindestens 12 Abschlüsse aus ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 stammen,
- 3.
- den demokratischen Werten Deutschlands Rechnung trägt, indem sie den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und den Lehrkräften eine angemessene Beteiligung am Schulleben sichert,
- 4.
- die Mittel selbst aufbringt, die neben der Förderung für den nachhaltigen Betrieb einer Deutschen Auslandsschule notwendig sind,
- 5.
- einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung, gewährleistet und
- 6.
- durch die Vorlage einer Bescheinigung einer Behörde des Sitzlandes oder der Bundesrepublik Deutschland oder eines im Sitzland oder der Europäischen Union zugelassenen Wirtschaftsprüfers nachweist, dass sie entweder keine Gewinne erzielt oder die erzielten Gewinne ausschließlich für den Betrieb, den Ausbau oder die Entwicklung der Schule oder als Rücklagen oder Rückstellungen für diese Zwecke eingesetzt werden.
Zitierungen von § 8 ASchulG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ASchulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASchulG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ASchulG Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum
... Deutsche Auslandsschulen, die gemäß § 8 förderfähig sind, haben einen Anspruch auf personelle und finanzielle Förderung ...
§ 9 ASchulG Fördervertrag
... hierzu vorzulegen hat, 8. die Sicherstellung der Förderfähigkeit nach § 8 auch während des Förderzeitraums und 9. das Recht des Bundesrechnungshofes, ...
§ 16 ASchulG Freiwillige Förderung
... Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts ...
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