§ 10 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)

§ 10 Erstattung der finanziellen Förderung



Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,

1.
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder

2.
soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.



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