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§ 13 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)
G. v. 26.08.2013 BGBl. I S. 3306 (Nr. 52)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 13 Übergangsregelung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbarende Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte darf für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 überschritten werden.
(2) Die Überschreitung ist durch eine Reduzierung der finanziellen Förderung nach § 12 auszugleichen. Dabei ist der Ausgleich nicht auf den einzelnen Schulträger, sondern auf alle Schulträger mit einem Anspruch auf finanzielle Förderung zu beziehen. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Auswärtigen Amts.
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Zitierungen von § 13 ASchulG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ASchulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASchulG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 ASchulG Verwaltungsvorschriften
... zwischen Schulträger und Bund sowie die Übergangsbestimmungen (§ 13 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10898/a184963.htm