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§ 14 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)
G. v. 26.08.2013 BGBl. I S. 3306 (Nr. 52)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 14 Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen
Eine freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.
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