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§ 18 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)
G. v. 26.08.2013 BGBl. I S. 3306 (Nr. 52)
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2212-7 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 18 Verwaltungsvorschriften
Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. Die Verwaltungsvorschriften regeln die Berechnung des geförderten Unterrichtsaufwandes, das Antragsverfahren, das Verfahren zum Nachweis der Verwendung der Förderung und die Datenübermittlung zwischen Schulträger und Bund sowie die Übergangsbestimmungen (§ 13).
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