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§ 2 - Frequenzverordnung (FreqV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3326 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1372
Geltung ab 31.08.2013; FNA: 900-15-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 31.08.2013; FNA: 900-15-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Inhalt der Frequenzzuweisungstabelle
(1) Die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland werden in einer Frequenzzuweisungstabelle (Teil A der Anlage) dargestellt. Diese enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen.
(2) Die Zuweisung eines Frequenzbereichs ist die Eintragung in die Frequenzzuweisungstabelle zum Zwecke der Benutzung dieses Bereichs durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
(3) Nutzungsbestimmungen im Sinne des Absatzes 1 können Folgendes enthalten:
- 1.
- Zuweisungen an Funkdienste in Teilen der Bezugsfrequenzbereiche;
- 2.
- Festlegungen über die Art der Funkanwendung eines Funkdienstes einschließlich Angaben technischer oder betrieblicher Art;
- 3.
- Ergänzungen zur Festlegung der zivilen oder militärischen Nutzung und
- 4.
- Festlegungen über andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10901/a184994.htm