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Änderung § 3 AltGG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AltGG, alle Änderungen durch Artikel 11 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des AltGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 AltGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 3 AltGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Anspruch | |
(1) 1 Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, zurückgelegt worden ist. 2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind insoweit in vollem Umfang zu berücksichtigen. (2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. (3) 1 Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. 2 Abweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Altersgeldberechtigte 1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat, 2. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, 3. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. 3 Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (4) 1 Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. 2 § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Wird | |
(Text alte Fassung) 1. der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis oder 2. der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat | (Text neue Fassung) 1. der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis, 2. der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder 3. der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat |
berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühestens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren ab der erneuten Berufung. (6) Der Anspruch auf Altersgeld entfällt, sobald eine Nachversicherung durchgeführt worden ist. |
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