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Änderung § 5 AltGG vom 01.01.2020
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§ 5 AltGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 5 AltGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge | |
(1) 1 Altersgeldfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, | |
(Text alte Fassung) 2. sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist, | (Text neue Fassung) 2. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, |
3. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind. 2 Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren. (2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. (3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. |
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