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Synopse aller Änderungen des AltGG am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 11 des BesStMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AltGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeines
§ 3 Anspruch
§ 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld
§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge
§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit
§ 7 Höhe des Altersgelds
§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld
§ 10 Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft
§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen
§ 12 Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt
§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
(Text neue Fassung)

§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
§ 15 Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung
§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Evaluation


§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. 2 Bei Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. 4 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1 Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,

2. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit.

2
Der Wehrdienstzeit stehen die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit und die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich.



(1) 1 Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. 2 Bei Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend; § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann. 4 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1 Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich. 2 Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich.

(3) Als altersgeldfähig

1. gelten bei Beamten und Richtern auch die im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zurückgelegten Zeiten in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. gilt bei Berufssoldaten auch die Zeit nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.

(5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung




§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben wurde; bei der Festsetzung der Höchstgrenze bleibt die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt. Der sich nach Satz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.



(1) 1 Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes altersgeldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung erworbene Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden ist. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurde und einen Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.

(2)
Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Evaluation




§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes


vorherige Änderung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die personalpolitischen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes.



(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass

1. bei Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung der Antrag abweichend von § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10 Absatz 3 gestellt werden kann,

2. bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes)

a) ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann,

b) der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt und

c) der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist.

(2) 1 Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeldempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6 Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht. 3 Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. 4
Die zuständige Behörde hat dem Altersgeldempfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6 maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. 5 Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. 6 Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. 7 Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Altersgeldempfängers.