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Synopse aller Änderungen des AltGG am 07.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juli 2021 durch Artikel 5 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AltGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Altersgeld wird gewährt

1. Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden sind,

2. Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind, und

3. Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.

(Text neue Fassung)

wenn zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung vorzunehmen wäre und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.

(2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet.

(3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld.

(4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit


(1) 1 Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. 2 Bei Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfähig. 3 § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend; § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann. 4 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; dies gilt auch für Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1 Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich. 2 Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich.

(3) Als altersgeldfähig

1. gelten bei Beamten und Richtern auch die im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zurückgelegten Zeiten in entsprechender Anwendung der §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2. gilt bei Berufssoldaten auch die Zeit nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

vorherige Änderung

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.



(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.

(5) Die §§ 12a, 12b und 13 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.