Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des AltGG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 3 des LeVeHBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AltGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen


(1) 1 Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. 2 Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.

(2) Die Höchstgrenze beträgt

1. für Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge,

2. (aufgehoben)

(Text alte Fassung)

3. für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(Text neue Fassung)

3. für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.