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Artikel 3 - Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGGEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. September 2013 BeamtVG § 38, § 53a (neu), § 56, § 107b
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst:
„§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld". - 2.
- Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld." - 3.
- § 53a wird wie folgt gefasst:
„§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
Bezieht ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruhen seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 55 in Höhe des jeweiligen Betrages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Waisenaltersgelds. Satz 1 gilt nicht beim Bezug einer Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 vom Hundert des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 vom Hundert des Witwen- oder Witwergelds gezahlt." - 4.
- In § 56 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, wobei § 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen.
- 5.
- In § 107b Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AltGGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltGGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2014/2015 (BBVAnpG 2014/2015)
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772
Artikel 4 BBVAnpG 2014/2015 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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