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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde (BtBStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 BtBG § 4, § 5, § 8, § 9 (neu), § 9

Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

(1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird.

(2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.

(3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans."

2.
In § 5 werden nach dem Wort „Betreuer" die Wörter „und der Bevollmächtigten" eingefügt.

3.
§ 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:

„§ 8

(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1.
die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

2.
die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht über Nummer 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie

3.
die Gewinnung geeigneter Betreuer.

(2) Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit.

§ 9

Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen."

4.
Der bisherige § 9 wird § 10.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BtBStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtBStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426
Artikel 5 ZwBetreuRÄndG Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
... Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2" durch die ...