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Artikel 9 - CRD IV-Umsetzungsgesetz (CRDIVUG k.a.Abk.)
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zitierungen von Artikel 9 CRD IV-Umsetzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 CRDIVUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CRDIVUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120
Bekanntmachung LwRentBkGNB
... Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes ...
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