Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (18. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3469 (Nr. 53); Geltung ab 04.09.2013
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. September 2013 BaFinBefugV § 1

In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des § 17 Absatz 7 Satz 1," die Wörter „des § 20 Absatz 6 Satz 1," eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. September 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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