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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung (1. BFDZenVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Zentralstellenverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1503) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „500" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „250" durch die Angabe „100" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „500" durch die Angabe „250" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Für den ökologischen und kulturellen Bereich sowie den Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate in mindestens drei Bundesländern in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 100 Freiwilligen entspricht, durchgeführt hat."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „16" durch die Angabe „15" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 2" die Angabe „oder 3" eingefügt.
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