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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (AsylVfGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2013 AufenthG § 20, § 25, § 26, § 29, § 52, § 56, § 60, § 64, § 72, § 79, § 84, § 104
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden nach der Angabe „2004/83/EG" die Wörter „oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU" eingefügt.
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar" gestrichen, werden nach dem Wort „Flüchtlingseigenschaft" die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes" eingefügt und werden die Wörter „(§ 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes)" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 3.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt." - b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative" ersetzt.
- 4.
- In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3" durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative oder Absatz 3" ersetzt.
- 5.
- § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Flüchtling" die Wörter „oder als subsidiär Schutzberechtigter" eingefügt.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- 6.
- In § 56 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1" durch die Wörter „die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes)" ersetzt.
- 7.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Staatsangehörigkeit" durch das Wort „Nationalität" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „wurden" durch das Wort „sind" ersetzt.
- cc)
- Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung."
- c)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „oder Satz 2" gestrichen.
- d)
- Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt." - e)
- Absatz 11 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „politische Verfolgung" ein Komma und werden die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes" eingefügt.
- 9.
- In § 72 Absatz 2 werden die Wörter „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 oder 7" sowie die Wörter „Buchstabe a bis d" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4" ersetzt.
- 10.
- In § 79 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Wörter „§ 60 Absatz 5 und 7" ersetzt.
- 11.
- In § 84 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 75 Satz 2" durch die Wörter „§ 75 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- 12.
- Dem § 104 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AsylVfGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylVfGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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