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§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen, ist der Deutsche Wetterdienst die Einstellungsbehörde. Er ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer Beamten- oder Soldatenlaufbahn aufnehmen sollen, ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Einstellungsbehörde. Es ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter (§ 10 Absatz 2) und im Einvernehmen mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
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