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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)

V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen

1.
die gesundheitlichen Anforderungen für den Dienst zu wechselnden Zeiten erfüllt und

2.
ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzt.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich

1.
für eine Beamtenlaufbahn die Bereitschaft erklären, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat teilzunehmen, oder

2.
für eine Soldatenlaufbahn erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren absolviert haben.

 
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