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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
- 1.
- die gesundheitlichen Anforderungen für den Dienst zu wechselnden Zeiten erfüllt und
- 2.
- ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich
- 1.
- für eine Beamtenlaufbahn die Bereitschaft erklären, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat teilzunehmen, oder
- 2.
- für eine Soldatenlaufbahn erfolgreich ein Eignungsfeststellungsverfahren absolviert haben.
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