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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)

V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne



(1) Der Deutsche Wetterdienst erstellt in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildungsinhalte und -ziele sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.

(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

1.
die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie

2.
für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

 
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