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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 14 Leistungsnachweise
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungsnachweise und während der berufspraktischen Ausbildung mindestens zwei Leistungsnachweise durchzuführen. Die Abnahme eines Leistungsnachweises ist mindestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- praktische Arbeiten,
- 3.
- Präsentationen,
- 4.
- Anwendungen in der Informationstechnik und
- 5.
- kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.
(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
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