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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 15 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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Zitierungen von § 15 MWDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MWDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MWDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 MWDVDV Wiederholung von Ausbildungsabschnitten und Abschlussprüfungen
... Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise enthält. § 15 gilt entsprechend. (2) Anwärterinnen und Anwärter, die 1. nicht in ...
§ 27 MWDVDV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... Darin aufzunehmen sind: 1. eine Kopie des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 15 und eines Zeugnisses nach § 15 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 7, 2. die ... 1. eine Kopie des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 15 und eines Zeugnisses nach § 15 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 7, 2. die Klausuren der schriftlichen ...
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