Tools:
Update via:
§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
|
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
|
§ 18 Prüfungskommission, Prüfende
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein. Im letzteren Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem oder, wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind, aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes
- a)
- des Deutschen Wetterdienstes und
- b)
- des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr sowie
- 3.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes, und zwar:
- a)
- je einer Beamtin oder einem Beamten des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
- b)
- wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Deutschen Wetterdienst vorgesehen sind: zwei Beamtinnen oder Beamten des Deutschen Wetterdienstes,
- c)
- wenn ausschließlich Anwärterinnen oder Anwärter geprüft werden, die für eine spätere Verwendung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr vorgesehen sind: zwei Beamtinnen oder Beamten des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
(3) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird eine Vertretung der oder des Vorsitzenden gewählt.
(4) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen und der praktischen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission für jede Klausur und für jede praktische Arbeit zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.
Zitierungen von § 18 MWDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MWDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MWDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 MWDVDV Schriftliche Abschlussprüfung
... endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden. (6) Die nach § 18 Absatz 6 bestimmten Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die ...
§ 23 MWDVDV Täuschung, Ordnungsverstoß
... der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; § 18 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10917/a185166.htm