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§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 19 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Gebieten:
- 1.
- Wetterfachdienst,
- 2.
- Datendienst,
- 3.
- Betriebsdienst und
- 4.
- Rechtsgrundlagen in der Praxis.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben der Klausuren auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden. Zulässige Hilfsmittel sind jeweils vom Prüfungsamt anzugeben. Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen nach § 6 Absatz 2 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen, die für alle Klausuren einer Anwärterin oder eines Anwärters gleich ist. Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(6) Die nach § 18 Absatz 6 bestimmten Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
(7) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(8) Aus den Bewertungen der vier Klausuren wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
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Zitierungen von § 19 MWDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MWDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MWDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 MWDVDV Praktische Abschlussprüfung
... alle drei Teile insgesamt zwischen vier und sechs Zeitstunden liegen. (3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. (4) Aus den ...
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