Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (19. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.09.2013 BGBl. I S. 3606 (Nr. 57); Geltung ab 25.09.2013
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 36c Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. September 2013 BaFinBefugV § 1

In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3469) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des § 36 Abs. 5 Satz 1" die Wörter „, des § 36c Absatz 6" eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. September 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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