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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (2. PostSZahlFFV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
Die Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2013 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1a wird § 2 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „die Jahre 2008 bis 2013" durch die Wörter „August 2008 bis September 2013" ersetzt.
- b)
- In Satz 1 wird das Wort „März" durch das Wort „September" ersetzt.
- 2.
- Der bisherige § 2 wird § 3 und wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2015
Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2015 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend."
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. PostSZahlFFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. PostSZahlFFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 11.09.2015 BGBl. I S. 1572
Artikel 1 3. PostSZahlFFV Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
... der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. September 2013 (BGBl. I S. 3607) geändert worden ist, wird in der ...
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