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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas (GlasIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.09.2013 BGBl. I S. 3608 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 69 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2013; FNA: 806-22-6-47 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche „Technik", „Organisation" sowie „Führung und Personal" mit folgenden Qualifikationsschwerpunkten:

1.
Der Handlungsbereich „Technik" enthält die Qualifikationsschwerpunkte:

a)
Glastechnologie,

b)
Produktionsprozesse;

2.
der Handlungsbereich „Organisation" enthält die Qualifikationsschwerpunkte:

a)
Information und Kommunikation,

b)
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,

c)
Betriebliches Kostenwesen;

3.
der Handlungsbereich „Führung und Personal" enthält die Qualifikationsschwerpunkte:

a)
Personalführung und -entwicklung,

b)
Qualitätsmanagement.

(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgesprächs nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden. Das situationsbezogene Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Es sind höchstens 45 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen.

(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik" soll einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden, wobei die Qualifikationsinhalte etwa zur Hälfte aus dem bestimmten Qualifikationsschwerpunkt entnommen werden sollen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation" sowie „Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik" mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Glastechnologie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kenntnisse über Struktur und Eigenschaften des Werkstoffes Glas in der Herstellung, Verarbeitung und Veredelung anwenden zu können; dazu gehört, Kenntnisse über den Einfluss der Zusammensetzung auf chemische und physikalische Eigenschaften von Gläsern sowie auf Herstellungs-, Formgebungs-, Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren umsetzen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Auswählen der geeigneten Rohstoffe für Gläser mit spezifizierten Eigenschaften,

b)
Berechnen der Rezeptur und Überwachen der Gemengeherstellung,

c)
Beurteilen der Schmelz- und Läuterprozesse während der Glasbildung,

d)
Festlegen und Sicherstellen der Parameter von Verarbeitungs- und Kühlprozessen, abhängig von der Glaszusammensetzung,

e)
Beurteilen von chemischen und physikalischen Materialeigenschaften entlang der Prozesskette;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrenstechnische Prozesse der Glasherstellung, Glasverarbeitung und Glasveredelung planen, steuern und überwachen zu können; dazu gehört, Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse zu erkennen und im Störungsfall Maßnahmen einzuleiten; weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Änderungen von Maschinen und Produktionsanlagen sowie bei Veränderungen von Einflussgrößen die Prozessparameter anpassen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Maschinen, Produktionsanlagen und technischen Hilfseinrichtungen, insbesondere Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,

b)
Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Produktionsanlagen, technischen Hilfseinrichtungen, insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen, Energien sowie Hilfs- und Betriebsstoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten,

c)
Mitwirken beim Aufstellen und in Betrieb nehmen von Anlagen und Einrichtungen unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften,

d)
Koordinieren und Optimieren des Anlagenbetriebs,

e)
Erfassen und Beurteilen von Produktionsdaten mit Hilfe von Prozessleitsystemen, Festlegen der Prozessparameter zur Sicherstellung der Prozessstabilität,

f)
Koordinieren und Überwachen der Lagerung und des innerbetrieblichen Transports von Roh- und Einsatzstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halbzeugen und Produkten,

g)
Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur Behebung von Störungen,

h)
Erfassen, Auswerten und Bewerten von Mengen- und Energiebilanzen sowie Prozessparametern zur Steuerung und Optimierung der Produktionsschritte,

i)
Koordinieren und Optimieren von Rüstvorgängen,

j)
Überwachen der Einhaltung von Quantitäts- und Qualitätsvorgaben; Durchführen statistischer Prozesskontrollen,

k)
Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben unter Berücksichtigung der Anlagenverfügbarkeit,

l)
Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen sowie Abschätzen und Begründen von Auswirkungen geplanter Eingriffe.

(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden, wobei die Qualifikationsinhalte etwa zur Hälfte aus den bestimmten Qualifikationsschwerpunkten entnommen werden sollen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik" sowie „Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Information und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Systeme der Information und Kommunikation im Betrieb anwenden zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Einsetzen von Planungs- und Steuerungssystemen zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts- und Terminplanung,

b)
Vermitteln von Informationen und Anweisungen der Betriebsleitung,

c)
Durchführen von Unterweisungen und Qualifizierungsmaßnahmen,

d)
Kommunizieren mit Kunden,

e)
Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln zu können; dazu gehört, arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusstes Handeln und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb sicherstellen sowie Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können; ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomischer, ökologischer und sozialer Faktoren berücksichtigen und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und Anlagensicherheit, des Gesundheits- sowie des Umweltschutzes,

b)
Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen,

c)
Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Einleiten vorbeugender Maßnahmen,

d)
Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen,

e)
Planen und Durchführen von Unterweisungen zur Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz,

f)
Fördern des verantwortlichen Handelns von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,

g)
Gewährleisten des Informationsaustausches über sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kostenverantwortung übernehmen zu können; dazu gehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich der Entstehung der Kosten, der Entwicklung von Kostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie der Kostenplanung beurteilen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozesskostenrechnung sowie Kalkulationsverfahren,

b)
Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebsergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen,

c)
Durchführen von Kostenkontrollen,

d)
Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung,

e)
Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets.

(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal" soll mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden, wobei die Qualifikationsinhalte etwa zur Hälfte aus dem bestimmten Qualifikationsschwerpunkt entnommen werden sollen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Technik" sowie „Organisation" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal" mit den Qualifikationsschwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und -entwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können; dazu gehört, unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung vorschlagen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs,

b)
Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

c)
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

d)
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen Beurteilungssystemen,

e)
Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Festlegen von Zielvereinbarungen,

f)
Anfertigen von Stellenbeschreibungen,

g)
Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken anzuwenden, um qualitätsbewusst handeln und das Qualitätsmanagement weiter entwickeln zu können; dazu gehört, das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und die Funktionsfelder,

b)
Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

c)
Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit,

d)
kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.

(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden.

(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Leistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und für die zu prüfende Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 69 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GlasIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GlasIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 GlasIndMeistPrV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
... und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 zu ...