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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas vom 03.04.2014
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 69 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils sowie b) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie Bewertung mit Punkten und mit Noten, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2. | |
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