Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Glas vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 69 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der GlasIndMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 69 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 9 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschrift


(Textabschnitt unverändert)

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.