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Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Steinmetzarbeitsbedingungenverordnung - SteinmetzArbbV)

V. v. 24.09.2013 BAnz AT 25.09.2013 V1
Geltung ab 01.10.2013 bis 30.04.2015; FNA: 810-1-72-1 Arbeitsförderung

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:


§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 17. Mai 2012 zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Deutscher Steinmetze/Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Mai 2015 SteinmetzArbbV

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und am 30. April 2015 außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen


Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 17. Mai 2012 zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn)



§ 1 Geltungsbereich


1 Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2 Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1
Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Dies sind die Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben: - Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, - Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, - Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, - Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, - Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, - alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie - alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen.

2.2
Betriebe, die unter Nummer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbstständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

2.3
Nicht erfasst werden Betriebe des

a)
Baugewerbes

b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes

c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und

d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Natursteinwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.

2.4
Nicht erfasst werden Betriebe des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks. Für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Satz 1, solange diese von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden.

3 Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden:

 
a)
Personen, die nachweislich als Studenten oder Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule höchstens drei Monate im Kalenderjahr Aushilfstätigkeiten übernehmen.

b)
Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren.

c)
Gewerbliches Reinigungspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist sowie Hilfskräfte, die ausschließlich gärtnerische Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände ausführen.

§ 2 Mindestlöhne


1.
Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer.

2.
Die Mindestlöhne betragen:

a)
In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 9,75 €

mit Wirkung vom 1. Mai 2013 10,13 €

mit Wirkung vom 1. Mai 2014 10,66 €

b)
In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 11,00 €

mit Wirkung vom 1. Mai 2014 11,25 €

3.
Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 3 Lohn der Baustelle und bei auswärtiger Beschäftigung


Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

§ 4 Fälligkeit des Mindestlohns


1.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

2.
Absatz 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (RTV) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 39 Stunden die Woche (montags bis freitags 7,8 Stunden) bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

3.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.

4.
Die Ausschlussfristen nach § 16 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gelten nicht für Ansprüche auf den Mindestlohn. Es gilt die gesetzliche Verjährung.