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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (VerbrRRLUG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juni 2014 KAGB § 305

§ 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 312d Absatz 4 Nummer 6" durch die Wörter „§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 360 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „Artikels 246 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt.

3.
In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 357" durch die Angabe „§ 357a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VerbrRRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerbrRRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...