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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben

§ 1 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen



Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden

1.
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

2.
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,

3.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften,

4.
Finanzunternehmen,

5.
Anbieter von Nebendienstleistungen,

6.
Erstversicherungsunternehmen,

7.
Rückversicherungsunternehmen,

8.
Versicherungsholding-Gesellschaften und

9.
gemischten Finanzholding-Gesellschaften

zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.