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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben

§ 8 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 7



(1) Abweichend von den §§ 5 und 7 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombinationsmethode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 7 zu ermitteln sind; § 3 Absatz 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 7 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.

(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der Beteiligungen größer oder gleich null sein.

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Zitierungen von § 8 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FkSolV Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen
... ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat ... ist ausreichend, wenn der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ...
§ 2 FkSolV Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode
... und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist. (2) Steht an der Spitze des ... eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden zulässig. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ...
§ 3 FkSolV Technische Grundsätze
... dass der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 ermittelte Betrag negativ ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ...
§ 4 FkSolV Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit
... und Aggregationsmethode nach § 7 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 8 durchgeführt ...