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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben

§ 10 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Einreichungsverfahren



(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:

1.
Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität

-
Gesamtübersicht (FSG) -

(Anlage 1),

1a.
Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses

-
Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) -

(Anlage 1a),

2.
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt

-
Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -

(Anlage 2),

3.
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt

-
Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) -

(Anlage 3),

4.
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden

-
Einzelabschluss Banken (FSEAB) -

(Anlage 4),

5.
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen

a)
einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder

b)
einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist

-
Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) -

(Anlage 5),

6.
Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche

-
Unternehmen (FSU) -

(Anlage 6),

7.
Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche

-
Anteile (FSA) -

(Anlage 7),

8.
Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann

-
Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -

(Anlage 8).

(2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch unter Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.



 

Zitierungen von § 10 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FkSolV Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit
... der in § 3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach § 10 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzuführen. Sofern bei der ...
Anlage 1 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 1) Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität - Gesamtübersicht (FSG) -
Anlage 1a FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 1a) Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses - Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) -
Anlage 2 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 2) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -
Anlage 3 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - *) (vom 19.04.2017)
Anlage 4 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) -
Anlage 5 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 5) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
Anlage 6 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 6) Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche - Unternehmen (FSU) -
Anlage 7 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 7) Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche - Anteile (FSA) -
Anlage 8 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 8) Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann - Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -