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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben
Anlage 4 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 4 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) -
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 4 FkSolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FkSolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FkSolV Einreichungsverfahren
... 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) - (Anlage 4 ), 5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen ...
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