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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben
Anlage 5 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 5 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 5) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
- Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) -
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Zitierungen von Anlage 5 FkSolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FkSolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FkSolV Einreichungsverfahren
... ist - Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) - (Anlage 5 ), 6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der ...
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