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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben
Anlage 8 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 8 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 8) Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann - Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 8 FkSolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FkSolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FkSolV Einreichungsverfahren
... kann - Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) - (Anlage 8 ). (2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesanstalt und der zuständigen ...
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