Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (FkSolVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); Geltung ab 28.09.2013
|

Artikel 5 Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 SolBerV § 5, § 6, § 11, § 13, § 15, § 17, § 18, § 12, § 14

Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder über eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungsholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft von null angesetzt."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung einbezogen werden."

b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „eines Rückversicherungsunternehmens" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „einer Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

3.
In § 11 Nummer 2, in den §§ 13, 15 Nummer 2 und 3, in § 17 Absatz 2 und in § 18 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" werden jeweils die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

b)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „in einem" die Wörter „ihrer oder" eingefügt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FkSolVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Artikel 1 VAGVAufhV Aufhebung von Verordnungen zum 1. Januar 2016
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, 6. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
§ 5 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, in der jeweils ...