Artikel 9 - Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (FkSolVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); Geltung ab 28.09.2013
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Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 ZahlPrüfbV § 8

In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 FkSolVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von aufsichtsrechtlichen Verordnungen an das CRD IV-Umsetzungsgesetz
V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Artikel 9 CRDIVAnpV Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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