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Änderung § 5 ParlStG vom 01.06.2023

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§ 5 ParlStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 5 ParlStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) 1 Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. 2 § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädigung fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers betragen.

(2) Die für Bundesminister geltenden beihilferechtlichen, reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)