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Änderung § 5 ParlStG vom 01.01.2025
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§ 5 ParlStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 5 ParlStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(1) 1 Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. 2 § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädigung fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers betragen. (2) Die für Bundesminister geltenden beihilferechtlichen, reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Parlamentarischen Staatssekretären in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt: 1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro und 2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro. | (Text neue Fassung) |
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