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Synopse aller Änderungen des ParlStG am 25.07.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2015 durch Artikel 2 des BMinGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ParlStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ParlStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | ParlStG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung. | (Text neue Fassung) 1 Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung. 2 Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung. |
§ 11 | |
(1) Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), wird wie folgt geändert: In § 111 Abs. 4 werden hinter dem Wort 'Ministeramtes' die Worte 'oder eines Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung seit dem 15. Dezember 1972' eingefügt. | |
(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 111 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes gleichsteht. | (2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht. |
(3) Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: In § 34 wird folgender Satz angefügt: 'Entsprechendes gilt für Amtsverhältnisse, die dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) entsprechen.' |
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