Tools:
Update via:
Artikel 2 - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (UWGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Dem § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
- „(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UWGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 8 FördElRV Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10942/a185428.htm