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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)

G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Geltung ab 09.10.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2013 WGV § 7, § 8, § 9, § 10, Anlage 2

Die Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134) wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird aufgehoben.

2.
In § 8 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.

3.
In § 9 Satz 1 wird das Wort „bis" durch das Wort „und" ersetzt.

4.
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wurde von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter abgesehen, sollen diese bei der nächsten Eintragung, die das Wohnungseigentum betrifft, spätestens jedoch bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs angelegt werden."

5.
Die Anlage 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 DaBaGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DaBaGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DaBaGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 8 WEMoG Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Buchstabe c ...