§ 3 - PNU-Prämien- und -Zulagenverordnung (PNUPZV)

Artikel 1 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737, 2020 I 2180
Geltung ab 09.10.2013; FNA: 900-10-4-48 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Zulage



(1) Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt

1.
für eine herausragende besondere Leistung, die mindestens drei Monate lang erbracht worden ist, oder

2.
für einen nachhaltig wirkenden herausragenden besonderen Erfolg,

wenn eine entsprechende Leistung oder ein entsprechender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leistungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt werden. Wiedergewährung ist zulässig.

(3) Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausgezahlt. Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte angehört, nicht überschreiten.



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