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II. - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGBefugAnO)

A. v. 27.09.2013 BGBl. I S. 3752, 3899 (Nr. 60); aufgehoben durch § 4 A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2006
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 900-10-4-49 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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II. Ernennungs- und Entlassungsbefugnis



Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A

1.
in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und

2.
im Übrigen - auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG - auf die in Abschnitt I Nummer 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.

Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.



 
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Frühere Fassungen von II. DPAGBefugAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Berichtigung der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3899

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.